b) Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten unter Bezugnahme auf den Straftatbestand "Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes" ohne nähere Qualifikation (vgl. act. 1). Soweit es einzig um eine einfache Verkehrsregelverletzung geht, sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 und 1C_52/2020 vom 20. August 2020 E. 3.2) nicht gegeben, weil es sich nur um eine Übertretung handelt (Art. 90 Abs. 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01] in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 103 StGB).