Entscheid Kantonsgericht, 02.05.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten. Nach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8 Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer