{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-138_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13057&type=1563347022&cHash=151cc15e47ae12cf68db28d74710a84f", "Checksum": "87ceeb1931e691add951ef64497fa973"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten.\r\n\r\nNach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:27", "Checksum": "83c6928e8e850a50ad4c835ae39623a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten.\r\n\r\nNach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.\n\nDamit kann offenbleiben, wie es sich mit dem unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Verzicht der Anzeigerin auf die Stellung eines Strafantrags (vgl. act. 3/S12; ferner Einvernahme\nin act. 3/S4, Antwort 58) und dem am 25. Januar 2024 vom Rechtsvertreter nachträglich\ngestellten Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung (act. 2 = act. 3/S18) verhält. Eine\nVerfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, kann nur gültig\nvorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach\nArt. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO-\nKÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen\nZuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom\n15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine\nPerson prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten. Der Unfall ereignete sich am\nSonntag, 12. November 2023, um 14:14 Uhr (act. 3/S2). Um 15:36 Uhr wurde die 23-jährige\nAnzeigerin polizeilich befragt. Die Frage, ob sie Strafantrag stellen möchte, beantwortete\nsie anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit \"Nein\" (act. 3/S4, Antwort 58). Die Einvernahme dauerte bis 17:32 Uhr (act. 3/S4, S. 7). Der Verzicht auf die Stellung eines Strafantrags wurde um 17:27 Uhr schriftlich festgehalten und von der Anzeigerin unterzeichnet\n(act. 3/S12). Unklar ist, ob die Anzeigerin unmittelbar nach dem Unfall, ohne entsprechende\n\nAK.2024.138-AK 6/7\nRücksprache mit einem rechtlichen Beistand und im Zuge der Einvernahme direkt nach\ndem Unfall im Stande war, die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Erklärung, mithin\ninsbesondere den Verlust der Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren (Zürcher\nKommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 2), zu überblicken.\n\n4.- Zusammenfassend ist eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nZ.___, Rettung St. Gallen, zu erteilen.\n\n5.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung der Angezeigten gleichkommt und die Unschuldsvermutung\ndadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge gründlich und sorgfältig abgeklärt\nwerden. Für die bisherigen Angaben der Angezeigten im Ermächtigungsverfahren, d.h. einem dem Strafverfahren vorangestellten Verwaltungsverfahren (BGE 147 I 494 E. 3.1, 137\nIV 269), gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139\nff. StPO.\n\n6.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gallen, wird erteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nAK.2024.138-AK 7/7\n"}