{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-138_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13057&type=1563347022&cHash=151cc15e47ae12cf68db28d74710a84f", "Checksum": "87ceeb1931e691add951ef64497fa973"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten.\r\n\r\nNach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. 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Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.\n\nAK.2024.138-AK 4/7\ncc) Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet\noder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. BGer\n6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.1) ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizeioder Zollfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln\nund der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den Verhältnissen erforderlich\nist (zu Art. 100 Ziff. 4 SVG: vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und\n6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3; ferner W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 100 N 24 ff.; GIGER, SVG Kommentar,\n9. Aufl. 2022, Art. 100 N 22 ff.). Entscheidend für die Dringlichkeit einer Dienstfahrt ist, dass\nRechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können (BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Das\nMass der zu beachtenden Sorgfalt ist umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel\nfür die Verkehrssicherheit ist. Der Fahrzeuglenker, der die ordentlichen Vortrittsregeln missachtet, muss die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachten, insbesondere seine Geschwindigkeit reduzieren (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2\nund 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3.1). Das Merkblatt des UVEK vom 7. Januar 2021\nzur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn verlangt höchste Sorgfalt, wenn eine\nVerzweigung bei roter Lichtsignalanlage befahren wird. Bei der Einfahrt in eine Verzweigung, bei der andere Strassenbenützer normalerweise den Vortritt haben, muss der Führer\nso langsam fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, falls andere Verkehrsteilnehmer\ndie besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten. Auf einen Sicherheitshalt\nbzw. ein vollständiges Stillstehen ist aber nach Möglichkeit zu verzichten, um keine Zweifel\nüber die Beanspruchung des Vortrittsrechts aufkommen zu lassen. Das Tempo darf erst\nwieder erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verzweigung gefahrlos passiert\nwerden kann (vgl. Ziffer 4 des Merkblatts; ferner BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013\nE. 2.3.2).\n\nb) Die Angezeigte habe sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden und ihre Fahrt\ndurch Blaulicht und Wechselklanghorn angekündigt. Welche Dringlichkeitsstufe für die Verlegung der Patientin vom Spital Wil in das Kantonsspital St. Gallen angeordnet war (zur\nVerlegung vgl. act. 3/S3, Antwort 2 f.), lässt sich den bisherigen Strafakten nicht entnehmen. Die Angezeigte gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 17. November 2023\nzwar an, die transportierte Patientin habe eine zentrale Lungenembolie gehabt, was heisse,\ndass dies jederzeit mit einem Herzstillstand mit Todesfolge hätte enden können (act. 3/S3,\nAntwort 56). Die genaue Dringlichkeitseinstufung ist damit aber nicht abschliessend geklärt.\n\nAK.2024.138-AK 5/7\nDas Befahren der Kreuzung trotz Rotlichtsignals könnte sich damit zwar an sich als rechtmässig erweisen (vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1). Da sich dabei aber\neine Kollision mit Personen- und Sachschaden ereignete, bleibt – neben der konkreten\nDringlichkeitsstufe – auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde (Art. 100 Ziff. 4 SVG; BGer 6B_738/ 2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1\nund E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3). Da diese Fragen im eher summarisch geführten Ermächtigungsverfahren und aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht\nabschliessend beantwortet werden können, sind die dafür erforderlichen Abklärungen im\nRahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen.\n\nc) Die Anzeigerin erlitt aufgrund des Unfalls Handgelenk- und Nackenschmerzen. Die Integrierte Notfallpraxis Wil diagnostizierte am 13. November 2023 eine HWS-Distorsion Grad\nII (act. 3/S15). Ob sich daraus eine einfache oder schwere Körperverletzung im rechtlichen\nSinn ergibt und diese damit gegebenenfalls nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen ist\n(vgl. Art. 125 StGB), ist aufgrund des einzig bei den Akten liegenden Berichts unklar. Entsprechend besteht auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.\n\n"}