{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-138_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13057&type=1563347022&cHash=151cc15e47ae12cf68db28d74710a84f", "Checksum": "87ceeb1931e691add951ef64497fa973"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten.\r\n\r\nNach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:27", "Checksum": "83c6928e8e850a50ad4c835ae39623a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten.\r\n\r\nNach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.\n\nb) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist\nnur zu eröffnen, wenn sich aus den Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt\n(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), mithin müssen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf\neine strafbare Handlung konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für\ndas Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Eine Strafuntersuchung ist dann zu eröffnen,\nwenn nicht bereits nach einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung,\ndie tatsächlich strafbar ist. Davon ist auszugehen, wenn aufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten\nnicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kann von der\nEröffnung eines Strafverfahrens nur abgesehen werden, wenn ein Rechtfertigungs- oder\nein Schuldausschliessungsgrund besteht (vgl. BGer 6B_833/2019 vom 10. September\n2019 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 309\nN 25; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1802).\n\nc) Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich\nrelevantes Verhalten vorausgesetzt. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine\n\nAK.2024.138-AK 3/7\ngemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung\nvorliegen (BGer 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2).\n\n3.- a) aa) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der\nVerkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf\nnimmt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27\nAbs. 1 SVG) und rotes Licht an Lichtsignalen bedeutet \"Halt\" (Art. 68 Abs. 1bis SSV).\n\nbb) Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt\n(Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).\nFahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit\nnicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).\n\nEin Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus,\ndass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der\nRechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die\nGrenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und\nder Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das\nMass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche,\nkann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz\ngestützt werden kann. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach\ndem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war.\nDabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei\npflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs\ngenügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1,\nferner BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.).\n\n"}