{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-138_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13057&type=1563347022&cHash=151cc15e47ae12cf68db28d74710a84f", "Checksum": "87ceeb1931e691add951ef64497fa973"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.05.2024 AK.2024.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten.\r\n\r\nNach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. 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Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2024.138\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.10.2024\nEntscheiddatum: 02.05.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.05.2024\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\nErmächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten. Nach einer Kollision zwischen\neinem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und\nSachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu\nklären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.\nAuch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer\nAbklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 2. Mai 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nFranziska Ammann, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nGeschäftsnr. AK.2024.138-AK (ST.2024.103)\n\nVerfahrens- A.___,\nbeteiligte\nAnzeigerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.___,\n\ngegen\n\nZ.___,\n\nAngezeigte,\n\nGegenstand Ermächtigung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- Am Sonntag, 12. November 2023, ca. 14:15 Uhr, kam es in Wil auf der Georg-Renner-\nstrasse zu einem Verkehrsunfall. A.___ soll mit dem Personenwagen die Autobahn A1 von\nSt. Gallen herkommend verlassen haben. Zufolge Rotphase habe sie vor dem Lichtsignal\nauf der Ausfahrtstrecke, unmittelbar vor der Einmündung in die Georg-Rennerstrasse den\nPersonenwagen angehalten. Als die Weiterfahrt aufgrund des Wechsels auf Grün freigegeben worden sei, sei sie links auf die Georg-Rennerstrasse eingebogen. Gleichzeitig sei\nZ.___ mit dem Rettungswagen mit eingeschalteten Sondersignalen (Licht- und Tonsignal)\nauf der Georg-Rennerstrasse aus Rossrüti herkommend in Richtung Bazenheid gefahren.\nDabei habe sie den Einmündungsbereich passiert, wobei das Lichtsignal auf Rot gewesen\nsei. In der Folge sei es zu einer frontal-seitlichen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen\nim Einmündungsbereich gekommen. Am 25. Januar 2024 stellte die anwaltlich vertretene\nA.___ Strafantrag gegen Z.___ wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung.\n\nB.- Mit Eingabe vom 20. März 2024 übermittelte das Untersuchungsamt Gossau die Akten\nan die Anklagekammer und ersuchte um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln. Die Rettung St. Gallen liess sich am\n2. April 2024 vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1.- a) Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die\nVerbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO\nund Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die\nAnhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar\n2024 E. 3, BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Das Strafverfahren richtet sich gegen eine bei der\nRettung St. Gallen angestellte Mitarbeiterin. Sie wird beschuldigt, sich bei der Ausübung\nihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat\n\nAK.2024.138-AK 2/7\ndie Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (vgl. AK.2023.151-AK vom 3. Mai 2023, AK.2018.117-AK vom 21. Juni 2018).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten unter Bezugnahme auf den Straftatbestand \"Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes\" ohne nähere\nQualifikation (vgl. act. 1). Soweit es einzig um eine einfache Verkehrsregelverletzung geht,\nsind die Voraussetzungen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens (vgl. Art. 7\nAbs. 2 lit. b StPO; BGer 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 und 1C_52/2020 vom\n20. August 2020 E. 3.2) nicht gegeben, weil es sich nur um eine Übertretung handelt\n(Art. 90 Abs. 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01] in Verbindung mit [i.V.m.]\nArt. 103 StGB). Die Staatsanwaltschaft müsste diesbezüglich darüber zu befinden haben,\nob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht.\n\n2.- a) Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigte Person bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.\n\n"}