c) Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten. Es ist deshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen des Veterinäramts St. Gallen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis M.___, und gegen Unbekannt zu erteilen. 5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. AK.2024.125-AK 9/10 Entscheid: