cc) Im Übrigen legte die angezeigte Tierärztin dar, am 6. März 2024 weder auf dem Hof des Anzeigers gewesen zu sein noch eine Kuh dort eingeschläfert zu haben (act. 6). Dies bestätigte auch das AVSV (act. 7, S. 4) und wurde vom Anzeiger nach der Zustellung der Stellungnahmen nicht bestritten. Damit fehlt es auch an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten dafür, dass sie die Euthanasierung der Kuh, welche aus tierschutzrechtlicher und damit auch aus strafrechtlicher Sicht ohnehin nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend), vorgenommen hat.