Die entsprechenden Feststellungen und Untersuchungen wurden einlässlich dokumentiert (act. 8/1-8/3). Aufgrund der festgestellten, bereits seit längerer Zeit bestehenden, schmerzhaften Verletzungen der Kuh war ein sofortiges Handeln unumgänglich. Entsprechend erweist sich die Anordnung wie auch der Vollzug der sofortigen Einschläfung der Kuh aus strafrechtlicher Sicht als verhältnismässig und damit auch als rechtmässig.