Die vorgefundene Kuh befand sich gemäss den Feststellungen der Mitarbeiterinnen des AVSV und der beigezogenen Tierärztin in einem derart schlechten Zustand, dass eine Behandlung nicht mehr möglich war. Dies erscheint insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich die Kuh nicht einmal mehr durch einen Viehtreiber zum Aufstehen bewegen liess, was für eine Verhinderung des weiteren Absterbens von Körpergewebe durch den Liegedruck und zur Verbesserung einer Prognose wichtig gewesen wäre, nachvollziehbar. Die entsprechenden Feststellungen und Untersuchungen wurden einlässlich dokumentiert (act. 8/1-8/3).