Der Anzeiger war vor Ort – trotz vorgefundener Fahrzeuge – weder durch Klingeln, Klopfen, Rufen etc. noch telefonisch erreichbar. Aufgrund der Meldung bestand der Verdacht, dass eine schwere Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vorliegt und Gefahr in Verzug ist, so dass die Kontrolle ohne Anwesenheit des Anzeigers nicht zu beanstanden ist. Die vorgefundene Kuh befand sich gemäss den Feststellungen der Mitarbeiterinnen des AVSV und der beigezogenen Tierärztin in einem derart schlechten Zustand, dass eine Behandlung nicht mehr möglich war.