dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei (Art. 39 TSchG). Das Zutrittsrecht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (BGer 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5). Das AVSV vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz. Es hat insbesondere bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren einzuschreiten (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz [VTs; sGS 645.1]).