Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzwidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden (BGer 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 f.). Die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei (Art. 39 TSchG).