bb) Neben dem Fehlen der vorgenannten vorausgesetzten objektiven Tatbestandsmerkmale erweist sich das Vorgehen der Angezeigten sodann auch nicht als unrechtmässig im Sinne der genannten Strafnormen bzw. zudem als gerechtfertigt nach Art. 14 StGB. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein.