Mit Bezug auf die geltend gemachte Sachbeschädigung liegt kein geschütztes Interesse des Anzeigers vor, frei über die Kuh verfügen zu können, da sich diese gemäss den verschiedenen Untersuchungen durch Fachpersonen in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden hat, welcher eine Behandlung aussichtslos machte. Eine Sachbeschädigung entfällt daher, weil keinerlei vernünftiges Interesse des Anzeigers an der Beibehaltung der nicht mehr behandelbaren Kuh ersichtlich ist, sodass sein Beharren darauf als reine Schikane erscheint. Hinsichtlich des gerügten Amtsmissbrauchs fehlt es damit an einem vorausgesetzten, zugefügten Nachteil durch die Euthanasierung der Kuh.