AK.2024.125-AK 7/10 zäunt war. Damit mangelt es an einer klar erkennbaren Abgrenzung. Sodann fehlt es, nachdem der Anzeiger trotz wiederholter Versuche nicht erreicht werden konnte, auch an einer deutlichen Willensbekundung, wonach dieser das Hausrecht ausüben wollte. Mit Bezug auf die geltend gemachte Sachbeschädigung liegt kein geschütztes Interesse des Anzeigers vor, frei über die Kuh verfügen zu können, da sich diese gemäss den verschiedenen Untersuchungen durch Fachpersonen in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden hat, welcher eine Behandlung aussichtslos machte.