Dies habe eindeutig belegt, dass die Kuh gar nicht mehr habe aufstehen können. Da eine Behandlung der Kuh aussichtslos gewesen sei, der Anzeiger weder telefonisch noch im Haus habe erreicht werden können, das Tier schon seit längerer Zeit erheblich gelitten und auch die beigezogene Tierärztin nur noch die Erlösung in Betracht gezogen habe, hätten die Mitarbeiterinnen des AVSV nach Rücksprache mit dem Leiter Tierschutz des AVSV die sofortige Einschläfung der Kuh durch die beigezogene Tierärztin angeordnet (act. 7, S. 1-3).