Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 16). Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 26).