144 N 6). Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigten Ausübung. Ein solches Interesse fehlt beispielsweise bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug, und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustands ersichtlich ist, sodass sein Beharren darauf als reine Schikane erscheint (BSK StGB-W EISSENBERGER, Art.