AK.2024.125-AK 5/10 bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist weiterhin auch auf Tiere anwendbar (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 3 f.). Es ist nicht notwendig, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet (BSK StGB-W EISSENBERGER, Art. 144 N 6).