einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 312 N 22 f.). b) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe