vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 312 N 7; PK StGB-TRECHSEL/ VEST, 4. Aufl. 2021, Art. 312 N 3 und 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den rechtswidrigen Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; DONATSCH/THOMMEN/W OHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 120, S. 550). Erforderlich ist Eventualvorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder