3.- a) Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nicht der Missbrauch des Amts, sondern derjenige der Amtsgewalt bzw. der Machtbefugnisse ist tatbestandsmässig (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 6). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amts hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch