Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3).