AK.2024.125-AK 4/10 unter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.).