Damit gehören die in derartigen Konstellationen angezeigten privaten Tierärztinnen und Tierärzte zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, auch über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden. 2.- Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.