Der besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (KIESER, a.a.O., S. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die Aussenwirkung einer an Private übertragenen Aufgabe. Eine von Behörden verfügte Euthanasierung eines Tiers aufgrund der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung erweckt den Eindruck einer staatlichen Handlung, so dass auch dieser Umstand für einen Ermächtigungsvorbehalt spricht.