Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden. Entsprechend ist dieser Schutz vorliegend notwendig und es liegen damit zwingende Gründe für eine Ausnahme vor, die beigezogenen Tierärztinnen und Tierärzte vom Ermächtigungserfordernis nicht auszunehmen.