Das Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.