Diesbezüglich legt das AVSV nachvollziehbar dar, dass der Beizug privater Tierärztinnen und Tierärzte dann geboten ist, wenn kurative Tätigkeiten auszuführen sind, da die beim AVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte keine solchen Tätigkeiten ausüben und entsprechend auch keine dafür notwendige Apotheke mitführen. Die beigezogenen privaten Tierärztinnen und Tierärzte werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Damit üben diese mit gesetzlicher Zwangsgewalt verbundene hoheitliche Tätigkeiten aus und handeln auf der gleichen Stufe wie die beim AVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Die jeweiligen Tätigkeiten sind vergleichbar.