bb) Die vom AVSV anlässlich einer Tierschutzkontrolle beigezogenen Tierärztinnen und Tierärzte üben gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus. Diesbezüglich legt das AVSV nachvollziehbar dar, dass der Beizug privater Tierärztinnen und Tierärzte dann geboten ist, wenn kurative Tätigkeiten auszuführen sind, da die beim AVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte keine solchen Tätigkeiten ausüben und entsprechend auch keine dafür notwendige Apotheke mitführen.