aa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4).