AK.2024.125-AK 2/10 rens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). b) Die Strafanzeige richtet sich gegen zwei Mitarbeiterinnen des AVSV. Diese werden beschuldigt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens für diese Personen zu entscheiden.