B.- Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Strafanzeige von A.___ am 18. März 2024 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Tierarztpraxis M.___ nahm am 26. März 2024 zur Strafanzeige Stellung. Das AVSV reichte innert erstreckter Frist am 5. April 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II.