{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-125-AK_2024-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13061&type=1563347022&cHash=65d88ca97cefe18e258ab1dfdc4c7e7e", "Checksum": "8e59437e62f41e2470f991c95175bb68"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AK.2024.125-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. 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Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.\n\nAK.2024.125-AK 8/10\nAufgrund der eingegangenen, weiteren Gefährdungsmeldung anfangs März 2024 wie auch\nder Ergebnisse der früheren Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt hatten\n(act. 8/4-8/6; act. 7, S. 1), waren die angezeigten Mitarbeiterinnen des AVSV berechtigt, die\nKontrolle am 6. März 2024 durchzuführen. Der Anzeiger war vor Ort – trotz vorgefundener\nFahrzeuge – weder durch Klingeln, Klopfen, Rufen etc. noch telefonisch erreichbar. Aufgrund der Meldung bestand der Verdacht, dass eine schwere Widerhandlung gegen das\nTierschutzgesetz vorliegt und Gefahr in Verzug ist, so dass die Kontrolle ohne Anwesenheit\ndes Anzeigers nicht zu beanstanden ist. Die vorgefundene Kuh befand sich gemäss den\nFeststellungen der Mitarbeiterinnen des AVSV und der beigezogenen Tierärztin in einem\nderart schlechten Zustand, dass eine Behandlung nicht mehr möglich war. Dies erscheint\ninsbesondere aufgrund des Umstands, dass sich die Kuh nicht einmal mehr durch einen\nViehtreiber zum Aufstehen bewegen liess, was für eine Verhinderung des weiteren Absterbens von Körpergewebe durch den Liegedruck und zur Verbesserung einer Prognose wichtig gewesen wäre, nachvollziehbar. Die entsprechenden Feststellungen und Untersuchungen wurden einlässlich dokumentiert (act. 8/1-8/3). Aufgrund der festgestellten, bereits seit\nlängerer Zeit bestehenden, schmerzhaften Verletzungen der Kuh war ein sofortiges Handeln unumgänglich. Entsprechend erweist sich die Anordnung wie auch der Vollzug der\nsofortigen Einschläfung der Kuh aus strafrechtlicher Sicht als verhältnismässig und damit\nauch als rechtmässig.\n\ncc) Im Übrigen legte die angezeigte Tierärztin dar, am 6. März 2024 weder auf dem Hof\ndes Anzeigers gewesen zu sein noch eine Kuh dort eingeschläfert zu haben (act. 6). Dies\nbestätigte auch das AVSV (act. 7, S. 4) und wurde vom Anzeiger nach der Zustellung der\nStellungnahmen nicht bestritten. Damit fehlt es auch an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten\ndafür, dass sie die Euthanasierung der Kuh, welche aus tierschutzrechtlicher und damit\nauch aus strafrechtlicher Sicht ohnehin nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend), vorgenommen hat.\n\nc) Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein\nstrafbares Verhalten der Angezeigten. Es ist deshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung\neines Strafverfahrens gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen des Veterinäramts St. Gallen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis M.___, und gegen Unbekannt zu erteilen.\n\n5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nAK.2024.125-AK 9/10\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen des Veterinäramts St. Gallen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis\nM.___, und gegen Unbekannt wird nicht erteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nAK.2024.125-AK 10/10\n"}