{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-125-AK_2024-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13061&type=1563347022&cHash=65d88ca97cefe18e258ab1dfdc4c7e7e", "Checksum": "00933590c3324acf10ef19311bde3021"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.125-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:31:59", "Checksum": "0724b82aa580ba49aee20569601fd484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.\n\nb) aa) Anhaltspunkte, dass die Angezeigten das Hausrecht des Anzeigers missachtet hätten, liegen nicht vor. Die Kuh befand sich auf einer separaten Weide, welche nicht einge-\n\nAK.2024.125-AK 7/10\nzäunt war. Damit mangelt es an einer klar erkennbaren Abgrenzung. Sodann fehlt es, nachdem der Anzeiger trotz wiederholter Versuche nicht erreicht werden konnte, auch an einer\ndeutlichen Willensbekundung, wonach dieser das Hausrecht ausüben wollte. Mit Bezug auf\ndie geltend gemachte Sachbeschädigung liegt kein geschütztes Interesse des Anzeigers\nvor, frei über die Kuh verfügen zu können, da sich diese gemäss den verschiedenen Untersuchungen durch Fachpersonen in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden\nhat, welcher eine Behandlung aussichtslos machte. Eine Sachbeschädigung entfällt daher,\nweil keinerlei vernünftiges Interesse des Anzeigers an der Beibehaltung der nicht mehr behandelbaren Kuh ersichtlich ist, sodass sein Beharren darauf als reine Schikane erscheint.\nHinsichtlich des gerügten Amtsmissbrauchs fehlt es damit an einem vorausgesetzten, zugefügten Nachteil durch die Euthanasierung der Kuh.\n\nbb) Neben dem Fehlen der vorgenannten vorausgesetzten objektiven Tatbestandsmerkmale erweist sich das Vorgehen der Angezeigten sodann auch nicht als unrechtmässig im\nSinne der genannten Strafnormen bzw. zudem als gerechtfertigt nach Art. 14 StGB. Wer\nhandelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die\nTat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Wird\nfestgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 des Tierschutzgesetzes [TSchG, SR 455]). Die zuständige Behörde kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens\ngemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzwidrige Situation\nsofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden (BGer 2C_416/2020\nvom 10. November 2020 E. 4.2.3 f.). Die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei\n(Art. 39 TSchG). Das Zutrittsrecht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (BGer 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5). Das AVSV\nvollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz. Es hat insbesondere bei starker\nVernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren einzuschreiten (Art. 3 Abs. 1\nund Abs. 2 lit. d Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz [VTs;\nsGS 645.1]).\n\n"}