{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-125-AK_2024-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13061&type=1563347022&cHash=65d88ca97cefe18e258ab1dfdc4c7e7e", "Checksum": "00933590c3324acf10ef19311bde3021"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.125-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. 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Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.\n\nc) Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in\nein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen\nunmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen\nWerkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu\nentfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Geschützt wird unter anderem der unmittelbar zu\neinem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche\nFlächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die\nErkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut\nist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte,\neingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn\nsie zu einem Haus gehören (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 16). Der\nTäter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (BSK\nStGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 26).\n\n4.- a) Das AVSV legte anlässlich der Stellungnahme vom 5. April 2024 dar, infolge eingegangener Meldungen am 7. Februar 2024 in Begleitung von zwei Beamten der Kantonspolizei eine unangemeldete Primärproduktions- und Tierschutzkontrolle beim Anzeiger vorgenommen zu haben. Da der Anzeiger weder habe angetroffen noch telefonisch erreicht werden können, habe die Angezeigte 2 an der Haustüre eine Visitenkarte hinterlassen mit dem\nVermerk, sich zu melden. Die anlässlich der Kontrolle gemachten Feststellungen samt Auflagen seien dem Anzeiger mit den Inspektionsberichten vom 7. und 19. Februar 2024 mitgeteilt worden. Mit Verfügung vom 4. März 2024 sei aufgrund der Kontrollresultate vom\n\nAK.2024.125-AK 6/10\n7. Februar 2024 der Rinderbestand des Anzeigers einer tierseuchenrechtlichen einfachen\nSperre 1. Grades unterstellt worden. Anfangs März 2024 sei eine weitere Meldung einer\nDrittperson eingetroffen, wonach eine Kuh auf der Weide des Anzeigers nicht mehr aufstehen könne. Daher sei am 6. März 2024 eine weitere Kontrolle durch das AVSV in Begleitung\nvon zwei Beamten der Kantonspolizei erfolgt. Obwohl das Fahrzeug und das Fahrrad des\nAnzeigers auf dem Hofplatz gestanden seien, habe dieser trotz mehrmaligen Läutens, Klopfens und Rufens an der Haustüre nicht reagiert. Auch Anrufe auf sämtliche bekannten Telefonnummern des Anzeigers seien erfolglos geblieben. Die Kontrolle auf der Weide sei\nanschliessend ohne Anwesenheit des Anzeigers vorgenommen worden.\n\nSeit dem Vortag (5. März 2024) habe kaltes Wetter bei 1-2 Grad und Dauerniederschlag\ngeherrscht; Meteo Schweiz habe gar eine Wetterwarnung ausgesprochen. Die Kuh, welche\nspäter euthanasiert worden sei, sei auf einer separaten Weide auf einem Haufen Heu gelegen und damit zugedeckt gewesen. Die Einstreu sei im kleinen, bedeckten Bereich schon\nrecht tief und flachgedrückt gewesen, was darauf hingewiesen habe, dass die Kuh schon\nlänger an Ort und Stelle festgelegen habe. Die Untersuchung des Tiers habe ergeben, dass\nes auf der rechten Körperseite über den Gelenken überall entzündete Haut gehabt und\nmehrere, bereits stinkende Wunden und geschwollene Gelenke aufgewiesen habe. Das\ndurch das Eigengewicht der Kuh belastete Gewebe sei mangels Durchblutung daran gewesen, abzusterben, was bedeute, dass sich die Kuh schon länger in diesem Zustand befunden haben müsse. Auch das rechte Horn sei aufgeschlagen und am Unterkiefer rechts\nsei eine heisse Schwellung erkennbar gewesen. Die Kuh habe durch die beiden Kontrolleurinnen nicht mehr zum Aufstehen gebracht werden können. In der Folge sei eine Tierärztin beigezogen worden und die beiden Polizisten sowie eine Mitarbeiterin des AVSV\nhätten erneut erfolglos versucht, Kontakt mit dem Anzeiger aufzunehmen. Die beigezogene\nTierärztin habe die Kuh untersucht und bestätigt, dass der schlechte Zustand wohl schon\nseit längerer Zeit bestehe. Auch die Tierärztin habe, trotz Einsatz einer elektrischen Treibhilfe, die Kuh nicht mehr zum Aufstehen animieren können. Dies habe eindeutig belegt,\ndass die Kuh gar nicht mehr habe aufstehen können. Da eine Behandlung der Kuh aussichtslos gewesen sei, der Anzeiger weder telefonisch noch im Haus habe erreicht werden\nkönnen, das Tier schon seit längerer Zeit erheblich gelitten und auch die beigezogene Tierärztin nur noch die Erlösung in Betracht gezogen habe, hätten die Mitarbeiterinnen des\nAVSV nach Rücksprache mit dem Leiter Tierschutz des AVSV die sofortige Einschläfung\nder Kuh durch die beigezogene Tierärztin angeordnet (act. 7, S. 1-3).\n\n"}