{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-125-AK_2024-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13061&type=1563347022&cHash=65d88ca97cefe18e258ab1dfdc4c7e7e", "Checksum": "00933590c3324acf10ef19311bde3021"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.125-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:31:59", "Checksum": "0724b82aa580ba49aee20569601fd484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.\n\n2.- Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten\ndarüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur\nEröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.\n\nDie Einleitung des Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung\n\nAK.2024.125-AK 4/10\nunter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein\nAnfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als\nauch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302\nN 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des\nAnzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er dieses rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. BGer 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012\nE. 2.2.3). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun vermag. Dabei genügt\nbereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3).\n\n3.- a) Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als\nBeamter die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen\nVorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nicht\nder Missbrauch des Amts, sondern derjenige der Amtsgewalt bzw. der Machtbefugnisse ist\ntatbestandsmässig (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 6). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht,\nunrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amts hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch\nvor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte\nMass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010\nE. 2.3; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 312 N 7; PK StGB-TRECHSEL/ VEST, 4. Aufl. 2021,\nArt. 312 N 3 und 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den rechtswidrigen Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer\n6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; DONATSCH/THOMMEN/W OHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 120, S. 550). Erforderlich ist Eventualvorsatz\nund die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder\neinem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (BSK StGB-\nHEIMGARTNER, Art. 312 N 22 f.).\n\nb) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht\nbesteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe\n\nAK.2024.125-AK 5/10\nbis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Der Tatbestand der Sachbeschädigung\nist weiterhin auch auf Tiere anwendbar (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144\nN 3 f.). Es ist nicht notwendig, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der\nBerechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet (BSK StGB-W EISSENBERGER, Art. 144 N 6).\nGeschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigten Ausübung. Ein solches Interesse fehlt beispielsweise bei einem unmittelbar vor dem Abbruch\nstehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug,\nund regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen.\nEine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustands ersichtlich ist, sodass sein Beharren\ndarauf als reine Schikane erscheint (BSK StGB-W EISSENBERGER, Art. 144 N 2 und 7).\n\n"}