{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-125-AK_2024-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13061&type=1563347022&cHash=65d88ca97cefe18e258ab1dfdc4c7e7e", "Checksum": "00933590c3324acf10ef19311bde3021"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.125-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. 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Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.\n\nb) Die Strafanzeige richtet sich gegen zwei Mitarbeiterinnen des AVSV. Diese werden beschuldigt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung\neines Strafverfahrens für diese Personen zu entscheiden.\n\nc) Sodann werden eine Tierärztin der Tierarztpraxis M.___ und \"weitere unbekannte Personen vor Ort\", gegebenenfalls weitere oder andere unbekannte Tierärzte, beschuldigt, sich\nstrafbar gemacht zu haben. Bei solchen Personen handelt es sich um Privatpersonen, welche im Einzelfall öffentliche Aufgaben erfüllen.\n\naa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für\neine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des\nErmächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw.\nlediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen\nUmstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022\nE. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen\nöffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5).\n\nbb) Die vom AVSV anlässlich einer Tierschutzkontrolle beigezogenen Tierärztinnen und\nTierärzte üben gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus.\nDiesbezüglich legt das AVSV nachvollziehbar dar, dass der Beizug privater Tierärztinnen\nund Tierärzte dann geboten ist, wenn kurative Tätigkeiten auszuführen sind, da die beim\nAVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte keine solchen Tätigkeiten ausüben und entsprechend auch keine dafür notwendige Apotheke mitführen. Die beigezogenen privaten\nTierärztinnen und Tierärzte werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden.\nDamit üben diese mit gesetzlicher Zwangsgewalt verbundene hoheitliche Tätigkeiten aus\nund handeln auf der gleichen Stufe wie die beim AVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Die jeweiligen Tätigkeiten sind vergleichbar. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\"\n\nAK.2024.125-AK 3/10\nvor (vgl. BGer 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2; zur Vergleichbarkeit von Sachverhalten in Bezug auf den Ermächtigungsvorbehalt vgl. auch KIESER, Entscheidbesprechung\nBundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_506/ 2019 vom 28. Februar\n2020, A. gegen B., Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des\nKantons Zürich, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, in: AJP 2020,\nS. 1071 ff., S. 1074).\n\nDas Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte\nvor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher\nOrgane sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und\n1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und\nTierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden. Entsprechend\nist dieser Schutz vorliegend notwendig und es liegen damit zwingende Gründe für eine\nAusnahme vor, die beigezogenen Tierärztinnen und Tierärzte vom Ermächtigungserfordernis nicht auszunehmen.\n\nDer besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die\nObjektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (KIESER, a.a.O., S. 1074). Massgeblich mit\ndem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die Aussenwirkung einer an Private\nübertragenen Aufgabe. Eine von Behörden verfügte Euthanasierung eines Tiers aufgrund\nder Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung erweckt den Eindruck einer staatlichen\nHandlung, so dass auch dieser Umstand für einen Ermächtigungsvorbehalt spricht.\n\nDamit gehören die in derartigen Konstellationen angezeigten privaten Tierärztinnen und\nTierärzte zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist\ndie Anklagekammer zuständig, auch über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden.\n\n"}