{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-125-AK_2024-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13061&type=1563347022&cHash=65d88ca97cefe18e258ab1dfdc4c7e7e", "Checksum": "00933590c3324acf10ef19311bde3021"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.125-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:31:59", "Checksum": "0724b82aa580ba49aee20569601fd484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. \r\n\r\nPrivate Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine \"beamtenähnliche Stellung\" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2024.125-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.10.2024\nEntscheiddatum: 16.05.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 16.05.2024\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\nDas Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer\nTierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke\nTier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem\nZusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der\nErmächtigungsvorbehalt. 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AK.2024.125-AK, AK.2024.127-AK, AK.2024.128-AK und AK.2024.163-\nAK (ST.2024.10974)\n\nVerfahrens-betei- A._____,\nligte\nAnzeiger,\n\ngegen\n\n1. X.____,\n\n2. Y.____,\n\n3. Z.____,\n\n4. Unbekannt,\n\nAngezeigte,\n\nGegenstand Ermächtigung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- A.___ erhob am 13. März 2024 Strafanzeige gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen\ndes Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis M.___, und gegen Unbekannt wegen des Verdachts des \"Hausfriedensbruch[s],\nder Zerstörung fremden Eigentums, Amtsmissbrauch[s], willkürliche[r] Amtsführung und\nalle[r] noch in Frage kommenden Offizialdelikte\". Er machte geltend, die Kuh K.___ sei ohne\nsein Wissen eingeschläfert und mit einem verbotenen elektrischen Viehtreiber traktiert worden. Davor sei die Kuh auf der Wiese im Heu wiederkäuend gewesen und habe an der\nHeurundballe gefressen.\n\nHintergrund der Strafanzeige bildet eine durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) am 6. März 2024 erfolgte Tierschutzkontrolle auf dem Betrieb von A.___\nin B.___. Seine Rindviehhaltung soll seit Jahren Anlass zu Beanstandungen geben; ebenso\nsoll er versucht haben, die Kontrollen mit verschiedenen Mitteln zu verunmöglichen bzw. zu\nerschweren. Infolge festgestellter tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Verstösse erfolgte\nseitens des AVSV eine Strafanzeige gegen A.___ beim Untersuchungsamt St. Gallen.\n\nB.- Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Strafanzeige von A.___ am 18. März 2024\nzuständigkeitshalber an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Tierarztpraxis M.___ nahm am 26. März 2024 zur Strafanzeige Stellung. Das AVSV reichte innert erstreckter Frist am 5. April 2024 eine Stellungnahme ein\nund beantragte, keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen. Auf die\nweiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und\nArt. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfah-\n\nAK.2024.125-AK 2/10\nrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024\nE. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).\n\n"}