b) Erfolgt weder ein vollständiger noch ein teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Die Beschwerde enthält bezüglich der Entschädigung weder einen Antrag noch eine Begründung (vgl. act. 6). Dem Beschwerdeführer ist mangels eines Antrags und mangels einer Begründung keine Entschädigung zuzusprechen. AK.2024.115-AK 11/12 Entscheid