4.- a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Staat zu tragen.