c) Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) ist aufzuheben. Entsprechend gilt die Einsprache für das weitere Verfahren vor der Vorinstanz als rechtzeitig erfolgt, da dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls kein Nachteil erwachsen darf. Die Angelegenheit ist zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zurückzuweisen.