AK.2024.115-AK 10/12 desrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934. 92]). Entsprechend kann offenbleiben, wie es sich mit dem an den Beschwerdeführer adressierten, in den wesentlichen Teilen ebenfalls nicht übersetzten Strafbefehl vom 26. Oktober 2023 (act. 11/21) verhält. Er wird von keiner Partei angesprochen, weshalb unklar ist, ob er überhaupt versandt wurde.