Im Übrigen wäre auch bei einer direkten postalischen Zustellung des Strafbefehls an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Frankreich eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Textstellen, das heisst insbesondere des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO und die Modalitäten der rechtzeitigen Zustellung aus dem Ausland, erforderlich gewesen (vgl. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1] i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12] i.V.m. Art. X Ziff. 3 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bun-