Allerdings vermag dies den Umstand, wonach sich der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer innert einer zehntätigen Rechtsmittelfrist eigenständig gegen einen Strafbefehl, dessen Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung entgegen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht übersetzt worden waren, zur Wehr setzen musste, nicht zu kompensieren. Vielmehr ist im konkreten Fall zu beachten, dass die als Einsprache entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers (act. 11/24) lediglich vier Tage zu spät erfolgte (vgl. oben E. II/3a/ee).