Es trifft zwar zu, dass eine Einspracheerhebung durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Dilligenzgründen unter Umständen wohl angezeigt gewesen wäre, unabhängig davon, ob dieser im internen Verhältnis mit dem Beschwerdeführer (auch) für das Strafverfahren mandatiert gewesen war. Allerdings vermag dies den Umstand, wonach sich der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer innert einer zehntätigen Rechtsmittelfrist eigenständig gegen einen Strafbefehl, dessen Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung entgegen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht übersetzt worden waren, zur Wehr setzen musste, nicht zu kompensieren.