Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur eine solche erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_667/2022 vom 15. Dezember 2019 E. 5.2, 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1, 6B_611/2020 vom 19. April 2021 E. 1.6, 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2 und 6B_963/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4). Darüber hinaus ist es unzulässig, die Rechtsmittelfrist um die Zeit zu verkürzen, die für die Beschaffung der Übersetzung benötigt wird, und zwar unabhän-