aa) Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen.