Die Einsprache des Beschwerdeführers, welche am 28. November 2023 bei der französischen Post aufgegeben wurde (vgl. act. 11/24), am 1. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Post eintraf (act. 11/24A) und am 5. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, erfolgte nicht rechtzeitig, da sie spätestens am 27. November 2023 bei der Strafbehörde hätte abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Entsprechend wäre auf die Einsprache des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 356 Abs. 2 StPO).